Wahlen von A-Z
Aktives Wahlrecht
Ein demokratisches Grundrecht, das es einer Person ermöglicht, Vertreterinnen und Vertreter in politische Ämter zu wählen und somit ihre politischen Ansichten und Vorlieben zum Ausdruck zu bringen. In Rheinland-Pfalz hat jede Person das aktive Wahlrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hat. Zudem darf kein →Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen (siehe auch: →passives Wahlrecht, →Wahlgrundsätze).
Allgemeine Wahlen
Wahlen werden dann als allgemein bezeichnet, wenn grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit hat, an ihnen teilzunehmen.
Amtliches Wahlergebnis
Das amtliche Wahlergebnis wird von dem jeweiligen →Wahlausschuss festgestellt und von der →Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter bekannt gegeben.
Analphabetismus und Wahl
Menschen, die nicht lesen können, haben die Möglichkeit, sich für die →Wahlhandlung einer →Person ihres Vertrauens zu bedienen.
Ausgleichsmandat
Besonderheit des Wahlrechts in einigen deutschen (Bundes-)Ländern: Eine →Partei/ →Wählergruppe erhält immer dann ein Ausgleichsmandat, wenn eine konkurrierende Partei/ Wählergruppe ein →Überhangmandat errungen hat. Die bei der →Verhältniswahl vorhergesehene Verhältnismäßigkeit wird somit wieder hergestellt. Auf Bundesebene werden Überhangmandate nicht ausgeglichen.
Ausländerwahlrecht
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (Unionsbürger) haben das Recht, an Kommunalwahlen sowie an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen.
Ausschluss von der Wahl
Vom →aktiven Wahlrecht sind in der Bundesrepublik Deutschland nur diejeni¬gen Personen ausgeschlossen, bei denen aufgrund einer Straftat oder einer psychiatrischen Erkrankung ein entsprechend lautender Gerichtsentscheid vorliegt. Vom →passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind diejenigen Personen, die vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, sowie Personen, für die vor Gericht eine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter festgestellt wurde.
Behinderung und Wahl
Die →Wahlgrundsätze gelten für alle →Wahlberechtigten gleichermaßen. Es bestehen daher für Menschen mit Behinderungen folgende Möglichkeiten:
Sehbehinderte und Blinde erhalten bei allen Blindenverbänden kostenlos Stimmzettelschablonen. Im →Wahllokal selbst liegen normalerweise jedoch keine Schablonen bereit.
Menschen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den →Stimmzettel auszufüllen, ihn in den Umschlag zu stecken oder ihn in die →Wahlurne zu geben, können sich einer →Person ihres Vertrauens bedienen.
Für alle Menschen besteht zudem die Möglichkeit der Beantragung von →Briefwahlunterlagen oder eines →Wahlscheins.
Beisitzer
Als Beisitzer werden die Mitglieder der →Wahlausschüsse bezeichnet. Je nach Ebene sind es 4, 6 oder 8 Beisitzer pro Wahlausschuss. Das Amt des Beisitzers kann nur für die Dauer einer →Wahlperiode ausgeübt werden. Die Beisitzer werden von dem →Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin berufen.
Bezirkstag
→Vertretungsorgan des →Bezirksverbands Pfalz. Die 29 ehrenamtlichen Mitglieder werden für fünf Jahre gewählt.
Bezirksverband Pfalz
Höherer Kommunalverband (Körperschaft in kommunaler Selbstverwaltung), der aus acht →kreisfreien Städten und acht →Landkreisen besteht. Er setzt sich insbesondere für die strukturelle Entwicklung der Pfalz ein.
Blindheit und Wahl
Briefwahl
Form von Teilnahme an Wahlen, bei der die Stimmabgabe nicht persönlich im →Wahllokal, sondern durch einen Wahlbrief erfolgt. Jede/ jeder →Wahlberechtigte kann die Briefwahl nutzen, er/ sie muss die dafür erforderli¬chen →Briefwahlunterlagen aber bis spätestens zwei Tage vor der Wahl, 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde beantragt haben. Das Antragsformular befindet sich auf der Rückseite der →Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbrief muss am →Wahltag bis 18 Uhr bei der Gemeindebehörde eingegangen sein.
Briefwahlunterlagen
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus: →Wahlschein, Merkblatt für die Briefwahl, amtlicher →Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag.
Bürgermeister/ Bürgermeisterin
Direkt (→unmittelbar) gewählte/r Leiter/ Leiterin der Gemeinde- →bzw. Stadtverwaltung, sowie Vorsitzende/r des Stadt- bzw. Gemeinderates. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vertritt die →Gemeinde bzw. Stadt nach außen und setzt die Beschlüsse des →Gemeinde- bzw. Stadtrates in die Tat um.
D'Hondt
Demokratie
Es gibt keine allgemein gültige Definition für Demokratie. Unumstrittene Bestandteile sind jedoch: →Volkssouveränität, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Herrschaftsbegrenzung, Schutz vor dem Staat, Möglichkeit der politischen Bildung, →allgemeine, →freie, →gleiche Wahlen, Möglichkeit der politischen Opposition, Meinungs-, Rede-, Versammlungs-, Pressefreiheit, politische Beteiligung, Möglichkeit der Abwahl der Regierenden durch die Bürger, Minderheitenschutz, Mehrparteiensystem, Öffentlichkeit. In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine →repräsentative Demokratie.
Direktkandidat/ Direktkandidatin
Ein Direktkandidat bzw. eine Direktkandidatin ist eine Person, die sich in ihrem →Wahlkreis um ein →Mandat bewirbt. Voraussetzung für eine Direktkandidatur ist ein gültiger →Wahlvorschlag. Direktkandidaten werden mit der →Erststimme (Kandidatenstimme) gewählt (siehe auch: →Kandidat, →Direktmandat).
Direktmandat
Diejenigen →Direktkandidatinnen und -kandidaten, die in ihrem →Wahlkreis die meisten Stimmen (→Erststimmen) auf sich vereinigen konnten, erhalten ein Direktmandat. Diese Mandate werden nach dem Prinzip der relativen →Mehrheitswahl vergeben. Das Direktmandat ist zu unterscheiden vom →Listenmandat, das über das Prinzip der →Verhältniswahl anhand der →Zweitstimmen verrechnet wird.
Direktwahl
In Rheinland-Pfalz werden direkt (→unmittelbar) gewählt: →Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, →Landrätinnen und Landräte, →Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher.
Gemeindepolitik
In Rheinland-Pfalz wird zwischen →Ortsgemeinden und →Verbandsgemeinden unterschieden, wobei die Ortsgemeinden den Verbandsgemeinden untergeordnet sind. Den verschiedenen Gemeindearten sind unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugeteilt (siehe auch: →Ortsgemeinden, →Verbandsgemeinden).
Einerwahlkreis
Ein →Wahlkreis, in dem genau ein →Mandat vergeben wird (↔Mehrpersonenwahlkreis).
Einzelstimmgebung
Ein →Stimmgebungsverfahren, bei dem jedem/ jeder →Wahlberechtigten nur eine einzige Stimme zusteht (↔Mehrstimmgebung).
Erststimme
Das Kreuz auf der linken →Stimmzettelhälfte. Die Erststimme (auf Länderebene Kandidatenstimme genannt) ist für die Wahl von →Direktkandidatinnen und Direktkandidaten zuständig. Welche →Partei wie stark in dem zu wählenden Organ vertreten sein wird (das heißt wieviel Macht ihr letztendlich zukommt), wird jedoch vor allem durch die Anzahl von →Zweitstimmen (Parteienstimmen) bestimmt.
Freie Wahlen
Eine Wahl wird dann als frei bezeichnet, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihr →Wahlrecht ohne Druck oder äußere Zwänge wahrnehmen können, aber auch nicht dazu verpflichtet sind.
Freies Mandat
Ein Freies →Mandat zu haben bedeutet, alle Entscheidungen, die die Amtsausführung betreffen, unabhängig von der Meinung der →Partei treffen zu dürfen. Auch an den Wählerwillen ist der/ die Abgeordnete nicht gebunden. Er/ sie wird normalerweise trotzdem versuchen, im Sinne seiner/ ihrer Wählerschaft zu handeln, da er/ sie für den Fortbe¬stand seines/ ihres →Mandats wiedergewählt werden muss.
Fünfprozenthürde
Die in der Bundesrepublik Deutschland gültige →Sperrklausel: eine →Partei muss mindestens 5 Prozent der abgegebenen →Zweitstimmen bekommen haben um →Listenmandate erhalten zu können. Ausnahmen: Parteien, die mindestens drei →Direktmandate errungen haben; Parteien nationaler Minderheiten (siehe auch: →Minderheitenschutz).
Gebietskörperschaft
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für einen bestimmten Einzugsbereich die Gebietshoheit besitzt. Alle Einwohner dieses Gebietes sind automatisch Mitglieder der Gebietskörperschaft. Beispiele: (Bundes-)Länder, →Landkreise, →Gemeinden.
Geheime Wahlen
Eine Wahl wird dann als geheim bezeichnet, wenn sich jeder Wähler bzw. jede Wählerin darauf verlassen kann, dass keine Person und keine Behörde weiß oder wissen wird, wen er/ sie gewählt hat.
Gemeinde
Kommunale →Gebietskörperschaft unterhalb der Ebene der →Landkreise und →Verbandsgemeinden. Gemeinden kommen Aufgaben der →kommunalen Selbstverwaltung, sowie all diejenigen Aufgaben zu, die das unmittelbare Lebensumfeld der Einwohnerinnen und Einwohner betreffen oder in engem Zusammenhang mit dem jeweiligen Ort stehen. Zuständigkeitsbereiche sind unter anderem: Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten, Gestaltung des Ortskerns, Anlegen von Spielplätzen, Freizeiteinrichtungen und verkehrsberuhigten Zonen, Bau von Gehwegen, Radwegen und Umgehungs¬straßen (siehe auch: →Kommunalpolitik).
Gemeinderat
→Vertretungsorgan einer →Gemeinde. Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde umfasst er neben der →Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister (der/ die den Vorsitz inne hat) zwischen 6 und 60 Ratsmitglieder, die alle 5 Jahre gewählt werden. Der Gemeinderat entscheidet in allen →gemeindepolitischen Fragen, sofern sie nicht ausdrücklich dem alleinigen Zuständigkeitsbereich der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters zugeschrieben wurden.
Gleiche Wahlen
Eine Wahl wird dann als gleich bezeichnet, wenn allen →Wahlberechtigten das gleiche Stimmgewicht zukommt.
Hare/ Niemeyer
Verfahren zur →Stimmenverrechnung; wird seit 1987 in Rheinland-Pfalz angewandt. Die Berechnung funktioniert folgendermaßen:
Schritt 1: Wie viele Sitze sind zu vergeben?
Schritt 2: Wie viele Stimmen hat der jeweilige →Wahlvorschlag erhalten?
Schritt 3: Multiplikation der Werte aus den ersten beiden Schritten;
Schritt 4: Wie viele Stimmen wurden insgesamt abgegeben?
Schritt 5: Wert aus Schritt drei dividiert durch Wert aus Schritt vier;
Schritt 6: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie in Schritt fünf ganze Zahlen für ihn ermittelt wurden;
Schritt 7: Die Stellen nach dem Komma werden der Größe nach in Sitze umgerechnet.
Kandidat
Als Kandidat wird eine Person bezeichnet, die bei einer Wahl aufgestellt wurde und sich somit für das zu besetzende Amt bzw. Mandat bewirbt (siehe auch: →Listenkandidat, →Direktkandidat).
Kandidatenstimme
Kommunale Selbstverwaltung
Jede →Gebietskörperschaft hat das Recht, innerhalb ihres Gebietes alle örtlichen öffentlichen Angelegen¬heiten eigenständig zu erledigen. Das bedeutet, dass sie derartige Vorhaben eigenverantwortlich planen, organisieren und verwalten kann. Zudem kann sie selbst darüber entscheiden, wie die Einnahmen ausgegeben werden und welches Personal eingestellt wird.
Kommunalpolitik
Alle politischen Aktivitäten, die sich in den →Kommunen abspielen bzw. sich auf sie beziehen (siehe auch: →Verbandsgemeinde, →Gemeindepolitik).
Kommune
Als Kommune wird ein rechtlich und räumlich abgegrenztes Gebiet bezeichnet. Kommunen können →kreisfreie Städte, →Ortsgemeinden, →Verbandsge¬meinden oder →Landkreise sein.
Kreisfreie Stadt
Als kreisfrei wird eine Stadt dann bezeichnet, wenn sie keinem →Landkreis angehört und daher für alle Verwaltungsaufgaben selbst zuständig ist.
Kreispolitik
Kreistag
→Vertretungsorgan eines →Landkreises. Kreistage be¬stehen aus →der Landrätin/ dem Landrat als Vorsitzende/m sowie 34 bis 50 Kreistagsmitgliedern, die alle 5 Jahre gewählt werden. Der Kreistag entspricht in seinen Funktionen auf Landkreisebene dem →Gemeinderat auf Gemeindeebene.
Kumulieren
Anhäufen von mindestens zwei Stimmen (und in Rheinland-Pfalz maximal drei Stimmen) auf eine →Kandidatin/ einen Kandidaten. Die Möglichkeit zu kumulieren ist bei →Mehrstimmgebung dann gegeben, wenn Wählerinnen und Wähler frei ent¬scheiden können, ob sie einer Kandidatin/ einem Kandidaten keine, eine, mehrere oder alle der zur Verfügung stehenden Stimmen geben.
Landesstimme
Entspricht der →Zweitstimme auf Bundesebene und wird auch Parteienstimme genannt.
Landkreis
Räumlich und rechtlich abgegrenztes Gebiet unterhalb der Länderebene. Landkreise erledigen Aufgaben, die die →Gemeinden aus Kostengründen nicht erfüllen können und die sich auf einen größeren Einzugsbereich beziehen. Dazu zählt unter anderem der Ausbau und die Instandhaltung von Kreisstraßen, Kreiskrankenhäusern und der Wasserwirtschaft sowie flächendeckender Umwelt- und Katastrophenschutz.
Landrätin/ Landrat
Auf acht Jahre direkt (→unmittelbar) gewählte Leiterin bzw. Leiter eines →Landkreises. Die Landrätin bzw. der Landrat ist zugleich Vorsitzende/ Vorsitzender des →Kreistags und Leiterin/ Leiter der dazugehörigen Kreisverwaltung (die daher landläufig auch Landratsamt genannt wird). Die Landrätin/ der Landrat hat für seinen/ ihren Landkreis in etwa dieselbe Stellung inne wie die →Bürgermeisterin/ der Bürgermeister für die →Gemeinde.
Legislaturperiode
Zeitspanne, für die eine →Amtsträgerin/ ein Amtsträger gewählt wird. Der Begriff Legislaturperiode wird insbesondere in Bezug auf den Deutschen Bundestag verwendet und beträgt dort vier Jahre. Die Legislaturperiode für den rheinland-pfälzischen Landtag beträgt fünf Jahre (siehe auch: →Wahlperiode).
Liste
Aufzählung von mindestens zwei →Kandidatinnen/ Kandidaten einer →Partei/ →Wählergruppe. Die jeweiligen Listen werden in den Wochen vor den Wahlen auf →Wahlvorschlägen eingereicht und werden, sofern sie von der →Wahlleiterin/ dem Wahlleiter zugelassen wurden, auf den →Stimmzetteln gedruckt.
Listenkandidat
Als Listenkandidatinnen bzw. Listenkandidaten werden diejenigen Personen bezeichnet, die auf einer →Liste aufgeführt sind. Je nachdem, wie hoch der Anteil der →Zweitstimmen für die →Partei/ →Wählergruppe, die die Liste eingereicht hat, ausfällt, stehen der Partei/ Wählergruppe mehr oder weniger viele →Mandate zu. Je höher eine →Kandidatin/ ein Kandidat auf der Liste steht, desto mehr Chancen hat er/ sie, ein Mandat zu erlangen (siehe auch: →Kandidatin/ ein Kandidat, →Landesliste, →Wahlsystem).
Listenstimme
Wer auf einem →Stimmzettel bei der Kommunalwahl bei einer →Partei oder →Wählergruppe nur ein Kreuz macht, gibt eine →Listen- bzw. Parteienstimme ab. Der →Wahlvorschlag wird demnach unverändert angenommen (es wurde also nicht von dem Recht Gebrauch gemacht, →Kandidatin/Kandidat zu streichen, durch andere zu ersetzen oder noch frei gelassene Felder zu ergänzen).
Mandat
Als Mandat werden Amt und Amtsausführung von Abgeordneten bezeichnet. Ein Mandat muss für jede Wahlperiode neu erworben werden (siehe auch: →Direktmandat, →Freies Mandat, →Überhangmandat, →Ausgleichsmandat).
Mehrheitswahl
Die Mehrheitswahl ist (im Unterschied zur →Verhältniswahl) eine Persönlichkeitswahl. Es werden also nicht →Parteien, sondern →Kandidatinnen/Kandidaten gewählt. Bei der relativen Mehrheitswahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte; bei der absoluten Mehrheitswahl ist die absolute Mehrheit (also mindestens 50 Prozent der Stimmen) für den Erwerb eines →Mandats (→Direktmandat) nötig.
Mehrpersonenwahlkreis
Ein →Wahlkreis, in dem mindestens zwei →Mandate vergeben werden (↔Einerwahlkreis).
Mehrstimmgebung
Ein →Stimmgebungsverfahren, bei dem jedem/ jeder →Wahlberechtigten mindestens zwei Stimmen zur Verfügung stehen (↔Einzelstimmgebung).
Minderheitenschutz
Für →Listen, die von →Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden, fällt die →Fünfprozenthürde bei den Bundestagswahlen weg. In der Bundesrepublik Deutschland sind die sorbische Volksgruppe (Sachsen) und die dänische Volksgruppe (Schleswig-Holstein) als nationale Minderheit registriert.
Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeister
Gibt es nur in →kreisfreien Städten. Sie haben dort die Stellung inne, die in kleineren Städten und →Gemeinden der jeweiligen →Bürgermeisterin/ dem jeweiligen Bürgermeister zukommt.
Ortsbeirat
→Vertretungsorgan eines →Ortsbezirks. Seine 3 bis 15 Mitglieder und der/ dieVorsitzende (→Ortsvorsteher) werden für die Dauer von 5 Jahren direkt (→unmittelbar) gewählt. Der Ortsbeirat vertritt die Interessen des jeweiligen Ortsbezirks und versucht, die Entscheidungen des →Gemeinderats im Sinne seines Ortsbezirks zu beeinflussen.
Ortsbezirk
Räumlich und rechtlich abgegrenzter Teil einer →Gemeinde, der über ein eigenständiges →Vertretungsorgan (→Ortsbeirat), sowie über einen/ eine →Ortsvorsteherin/ Ortsvorsteher verfügt.
Ortsgemeinde
Ehrenamtlich verwaltete →Gebietskörperschaft, die (im Gegensatz zur →Verbandsgemeinde) aus einem einzigen Ort besteht. Die Zuständigkeit von Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz reicht von Bebauungsplanungen und Dorferneuerung bis zu Vereinsförderung und Ausbau von Ortsstraßen.
Ortsvorsteherin/ Ortsvorsteher
Direkt (→unmittelbar) gewählte/r Vorsitzende/r des →Ortsbeirates und Vorsteherin/ Vorsteher des →Ortsbezirks.
Panaschieren
Bei →Mehrstimmgebung die Möglichkeit, dass jede Wählerin/ jeder Wähler bei ein und derselben Wahl →Kandidatinnen/ Kandidaten verschiedener →Listen wählen kann.
Partei
Als Partei wird ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern bezeichnet, der über einen längeren Zeitraum hinweg das Ziel verfolgt, auf Bundes- und/ oder Landesebene Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Die letzte Kandidatur einer Partei bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu einem →Landtag darf nicht länger als sechs Jahre her sein, sonst wird der Parteistatus aberkannt. Vereinigungen, die ausschließlich →kommunalpolitische Interessen verfolgen, sind keine Parteien (siehe auch: →Wählergruppen).
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht zu besitzen bedeutet, in ein politisches Amt gewählt werden zu können.
Person des Vertrauens
Körperlich beeinträchtigte Menschen sowie Menschen, die nicht lesen können, haben das Recht, sich für die →Wahlhandlung einer Person ihres Vertrauens zu bedienen. Diese Person kann auch ein ausgewähltes Mitglied des →Wahlvorstandes sein. Die Person des Vertrauens gibt die Stimme/n im Auftrag und nach vorheriger Absprache ab und verpflichtet sich zur Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Personalisierte Verhältniswahl
Ist bei denjenigen Kommunalwahlen gegeben, bei denen mindestens zwei →Wahlvorschläge zur Auswahl stehen und die Wahl mit offenen →Listen durchgeführt wird. Jeder/ jede →Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die →Verhältniswahl ist personalisiert, weil die Möglichkeit besteht, nicht nur Listen, sondern auch einzelne →Kandidatinnen/ Kandidaten zu wählen.
Repräsentative Demokratie
Auch bei der repräsentativen →Demokratie gilt der Grundsatz der →Volkssouveränität. Im Gegensatz zur direkten Demokratie geschieht dies aber nicht unmittelbar, sondern vor allem durch die Wahl von Volksvertreterinnen und Volksvertretern. In Massendemokratien ist eine nicht-repräsentative Demokratie kaum umsetzbar.
Sonderstimmbezirk
Ein →Wahlbezirk, der speziell für Krankenhäuser und Altenheime eingerichtet werden kann, wenn sich dort eine große Anzahl von →Wahlberechtigten befindet.
Sperrklausel
Gesetzliche Bestimmung, die verhindern soll, dass politische Entscheidungen durch viele sehr kleine →Parteien erschwert werden: Einer Partei stehen nur dann →Mandate zu, wenn sie eine Mindestanzahl von Stimmen erhalten hat (siehe auch: →Fünfprozenthürde).
Stadtrat
→Vertretungsorgan einer Stadt. Auch die einzelnen Mitglieder eines Stadtrates werden als Stadträte bezeichnet.
Stimmbezirk
Stimmenverrechnung
Wie sich aus den abgegebenen Stimmen die Anzahl der Sitze in einem →Vertretungsorgan berechnet, wird durch das jeweils angewandte Sitzverteilungsverfahren bestimmt. Bis 1987 wurden die Stimmen in Rheinland-Pfalz nach dem →d'Hondt-Verfahren verrechnet. Da durch dieses Verfahren jedoch kleine →Parteien benachteiligt werden, wurde es durch das →Hare/Niemeyer-Verfahren ersetzt.
Stimmensplitting
Wähler machen dann von ihrem Recht auf Stimmensplitting Gebrauch, wenn die Kandidaten/ Kandidatinnen, die sie mit der →Erststimme (Kandidatenstimme) wählen nicht der →Partei angehören, deren →Landesliste sie mit der →Zweitstimme (Parteienstimme) wählen.
Stimmgebungsverfahren
Unter einem Stimmgebungsverfahren versteht man die Art und Weise, mit der die →Wahlberechtigten ihre politischen Ansichten und Vorlieben im Wahlakt zur Geltung bringen können (siehe auch: →Einzelstimmgebung, →Mehrstimmgebung, →Kumulieren, →Panaschieren, →Stimmensplitting).
Stimmzettel
Formular, auf dem die →Wahlberechtigten ihr/e Kreuz/e machen können. Ein Stimmzettel muss amtlich hergestellt sein, damit die Stimmabgabe gültig ist. Auf dem Stimmzettel sind die →Wahlvorschläge und →Kandidatinnen/ Kandidaten aufgeführt. Der Stimmzettel wird von den Wählenden in der →Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gesteckt und dann in die →Wahlurne gegeben.
Überhangmandat
Besonderheit der →personalisierten Verhältniswahl: Erhält eine →Partei/ →Wählergruppe (aufgrund der abgegebenen →Erststimmen) mehr →Direktmandate, als ihr eigentlich (aufgrund der abgegebenen →Zweitstimmen) zustehen würden, erhält sie ein oder mehrere Überhangmandat/e. Auf Bundesebene bleiben den Parteien diese zusätzlichen Mandate erhalten, auf Länderebene findet ein Mandatsausgleich statt.
Ungültige Stimmabgabe
Eine Stimme ist ungültig, wenn…:
sie nicht auf einem amtlich hergestellten →Stimmzettel abgegeben wurde,
der Stimmzettel nicht in einem amtlich herge¬stellten Stimmzettelumschlag abgegeben wurde,
der Stimmzettel den Willen der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet wurde,
der Stimmzettelumschlag einen deutlich ertastbaren Gegenstand enthält,
oder der Stimmzettel einen Vorbehalt, eine Anmerkung oder einen Zusatz enthält.
Unmittelbare Wahlen
Eine Wahl wird dann als unmittelbar bzw. direkt bezeichnet, wenn die Bürgerinnen und Bürger die →Kandidatinnen und Kandidaten direkt in das jeweilige →Vertretungsorgan wählen, ohne dass eine weitere Instanz (Wahlmänner) zwischengeschaltet ist.
Verbandsgemeinde
Hauptamtlich verwaltete →Gebietskörperschaft, die aus mehreren selbstständigen →Ortsgemeinden besteht. Sie werden auch Flächengemeinden genannt und sind für Grundschulen, Sport-, Freizeit-, und Sozialeinrichtungen, das Feuerwehrwesen, sowie für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung zuständig
Verbandsgemeinderat
Alle 5 Jahren direkt (→unmittelbar) gewähltes →Vertretungsorgan einer →Verbandsgemeinde.
Verhältniswahl
Bei einer Verhältniswahl werden die →Mandate genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen besetzt. Das bedeutet, dass einer →Partei, die z.B. 40 Prozent der Stimmen erhalten hat, auch 40 Prozent der Sitze zusteht. Eine Verhältniswahl kann nur dann stattfinden, wenn den Wählerinnen und Wählern mindestens zwei konkurrierende →Listen zur Auswahl stehen. Je nach →Wahlsystem kann →Mehrstimmgebung oder →Einzelstimmgebung vorgesehen sein (siehe auch: →personalisierte Verhältniswahl).
Vertretungsorgan
Eigenständiges, mehrere Personen umfassendes Organ, das die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner einer →Gebietskörperschaft gegenüber anderen Organen vertritt (siehe auch: →Ortsbeirat, →Gemeinderat, →Verbandsgemeinderat, →Stadtrat, →Kreistag).
Volkssouveränität
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Artikel 20, Absatz 2, Grundgesetz). Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger über das politische Handeln entscheiden können. In der Bundesrepublik Deutschland geschieht dies in erster Linie durch Wahlen und Abstimmungen.
Wahlausschuss
Wahlausschüsse sind →Wahlorgane, die es auf Stadt-, Kreis-, Landes- und Bundesebene gibt. Sie bestehen aus →der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und 4, 6 oder 8 →Beisitzern und werden für jede →Wahlperiode neu gebildet. Sie organisieren die Wahl, sorgen für deren korrekte Durchführung und stellen das →amtliche Wahlergebnis fest.
Wählbarkeit
Wahlbenachrichtigung
Jede/r →Wahlberechtigte erhält einige Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt. Diese ist am →Wahltag ins →Wahllokal mit zu bringen. Hat man 21 Tage vor der Wahl noch keine Wahlbenachrich¬tigung erhalten, sollte man bei der Gemeindebehörde nachfragen, ob die eigenen Daten korrekt und vollständig in das →Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt
Wahlberechtigt ist jede Person, die das →aktive Wahlrecht hat.
Wahlbezirk
Kleinste Einheit, innerhalb der Stimmen abgegeben und ausgezählt (nicht verrechnet!) werden; umfasst bis zu 2.500 →Wahlberechtigte. Jede/r Wahlberechtigte darf nur in dem →Wahllokal seines/ ihres Wahlbezirks wählen (Ausnahme siehe →Wahlschein). Die Einteilung eines Wahlkreises in Wahlbezirke ist Aufgabe der Gemeindebehörde und muss so geschehen, dass die Teilnahme an den Wahlen für alle Wahlberechtigten möglichst erleichtert wird.
Wählergruppe/ Wählergemeinschaft
Lokale Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern mit der Zielsetzung, auf das kommunalpolitische Geschehen Einfluss zu nehmen. Sie sind zu unterscheiden von →Parteien, die nicht nur für die →Kommunalpolitik, sondern immer auch für die Landes- und/ oder Bundespolitik zuständig sind.
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird aus den Daten des Einwohnermeldeamtes erstellt und enthält die Adressen aller →Wahlberechtigten eines →Wahlgebietes. Stehen von einer Person keine, unvollständige oder falsche Daten im Wählerverzeichnis, kann sie nicht an der Wahl teilnehmen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten kann man bis zum 16. Tag vor der Wahl in der zuständigen Gemeindebehörde überprüfen.
Wahlgebiet
Das Gebiet, innerhalb dessen gewählt wird und für dessen Einwohnerinnen und Einwohner der/ die zu wählende Amtsträger/ Amtsträgerin letztlich zuständig sein wird. Für die Bezirkstagswahlen ist das Wahlgebiet der jeweilige Bezirksverband, für Landtagswahlen das (Bundes-)Land und so weiter. Wahlgebiete sind in →Wahlkreise und diese wiederum in →Wahlbezirke unterteilt.
Wahlgrundsätze
Es gibt fünf Vorgaben, die sowohl für die Wahlen auf kommunaler Ebene, als auch für die Wahlen zu den Landtagen, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament gelten: Die Wahlen müssen →allgemein, →unmittelbar, →frei, →gleich und →geheim sein.
Wahlhandlung
Die Wahlhandlung umfasst alle die Wahl unmittelbar betreffenden Handlungen. Dazu gehört: Verpflichtung des →Wahlvorstandes zur unparteiischen Amtsausführung, die Belehrung über das Wahlgeheimnis, die Stimmabgabe selbst, sowie Ermittlung und Feststellung des →amtlichen Wahlergebnisses.
Wahlkabine
In jedem →Wahllokal befinden sich eine oder mehrere Wahlkabinen. Die Wählerinnen und Wähler gehen einzeln in die blickdichte Wahlkabine, füllen dort ihren →Stimmzettel aus und stecken ihn in den Stimmzettelumschlag. Anschließend geben sie ihn in die →Wahlurne.
Wahlkreis
Ein Wahlkreis ist 1) ein räumlich abgegrenzter Teil eines →Wahlgebietes; und 2) eine gesetzlich festgelegte Einheit, innerhalb der die Verrechnung der dort abgegebenen Stimmen in →Mandate erfolgt. Je nach Anzahl der →Wahlberechtigten in einem Wahlkreis werden dort ein, zwei oder bis zu zehn Mandate vergeben. Man spricht daher von →Einerwahlkreisen und →Mehrpersonenwahlkreisen.
Wahlleiterin/ Wahlleiter
Wahlleiterinnen/ Wahlleiter sind →Wahlorgane, die gemeinsam mit den ihnen unterstellten →Wahlausschüssen für die Organisation und die korrekte Durchführung der Wahl sorgen. Sie (Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Kreis-, Landes- bzw. Bundeswahlleiter/ Bundeswahlleiterinnen) geben das →amtliche Wahlergebnis bekannt und geben Auskunft über wahlrechtliche Fragen. Auf Bundesebene wird das Amt in der Regel dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Statistischen Bundesamtes übertragen. Kreiswahlleiter/ Kreiswahlleiterinnen sind normalerweise die jeweiligen →Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister oder ihre Stellvertreter. In Rheinland-Pfalz wird der/ die Landeswahlleiter/ Landeswahlleiterin vom Ministerium des Inne¬ren und für Sport auf unbestimmte Zeit berufen. Kontakt: wahlen@statistik.rlp.de, Informationen: www.wahlen.rlp.de.
Wahllokal
Räumlichkeit, in der mindestens eine →Wahlkabine sowie eine →Wahlurne vorhanden ist. Kann ein/e →Wahlberechtigte/r das ihm/ ihr zugewiesene Wahllokal nicht aufsuchen, kann er/ sie die →Briefwahl oder einen →Wahlschein nutzen.
Wahlorgan
Als Wahlorgane werden all diejenigen Personen/ Personengruppen bezeichnet, die eine Wahl organisieren und/ oder für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sorgen: →Wahlleiter, →Wahlausschüsse →Wahlvorsteher, →Wahlvorstände.
Wahlperiode
Zeitspanne zwischen zwei Wahlen. Die Wahlperiode kann je nach Amt unterschiedlich ausfallen; meist beträgt sie 4 oder 5 Jahre. Die Wahlperiode unterscheidet sich insofern von der →Legislaturperiode, als sie durch vorgezogene Neuwahlen verkürzt werden kann.
Wahlraum
Wahlschein
Ist es einer/ einem →Wahlberechtigten nicht möglich, am →Wahltag das ihm/ ihr zugewiesene →Wahllokal aufzusuchen, kann er/ sie bis spätestens zwei Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ein Wahlschein bei der Gemeindebehörde beantragen. Wurde einer Person der Wahlschein zugeschickt, darf sie in jedem beliebigen Wahllokal innerhalb ihres →Wahlkreises ihr →Wahlrecht ausüben. Der Wahlschein ist außerdem Bestandteil der →Briefwahlunterlagen.
Wahlsystem
Unter dem Begriff Wahlsystem werden alle denkbaren Arten der Stimmabgabe und Stimmenverrechnung, aber auch die Einteilung in →Wahlkreise, sowie die jeweils zur Geltung kommenden →Wahlgrundsätze zusammengefasst (dazu gehören: →Verhältniswahl, →Mehrheitswahl, →Stimmgebungsverfahren, →Stimmenverrechnung, →Stimmensplitting, →Kumulieren, →Panaschieren, →Mehrstimmgebung, →Einzelstimmgebung, →Einerwahlkreise, →Mehrpersonenwahlkreise).
Wahltag
Alle Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland werden an Sonntagen abgehal¬ten. Die Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers bzw. der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters finden normalerweise am selben Tag statt wie die Wahl zum Orts- bzw. →Gemeinderat (siehe auch: →Wahlzeit, →Wahltermine).
Wahlurne
Verschlossenes und versiegeltes Behältnis, in das die Stimmzettelumschläge gegeben werden.
Wahlvorschlag
Ein Wahlvorschlag ist ein Formular, das in den Wochen vor den Wahlen von einer →Partei/ →Wählergruppe bei einer Gemeindebehörde eingereicht wird. Die Anzahl der darauf aufgeführten Personen darf höchstens doppelt so groß sein wie die Anzahl der zu vergebenden →Mandate. Es gilt: Genau ein Wahlvorschlag pro Partei/ Wählergruppe pro →Wahlgebiet. Einem Wahlvorschlag muss eine Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften beiliegen (je nach Einwohnerzahl der →Gebietskörperschaft zwischen 25 und 250 Unterschriften). Jede/r Wahlberechtigte darf nur für genau einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Wahlvorstand
Politisches Kollegialorgan, das für jeden →Wahlbezirk von der Bürgermeisterin bzw. von dem →Bürgermeister neu eingerichtet wird. Der Wahlvorstand besteht aus einem →Wahlvorsteher bzw. einer Wahlvorsteherin, dem/ der Stellvertreter/ Stellvertreterin und 3 bis 6 →Wahlberechtigten der →Gemeinde als Schriftführer und →Beisitzer. Auf¬gaben des Wahlvorstandes sind unter anderem: Überwachung der Wahl, Wahrung der Geheimhaltung der Wahl, Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen.
Wahlvorsteherin/ Wahlvorsteher
Teil des →Wahlvorstandes. Das Amt wird entweder von der →Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister selbst übernommen oder der/ die jeweilige Amtsträgerin/ Amtsträger wird von diesem/ dieser berufen. Aufgaben von der Wahlvorsteherin/ dem Wahlvorsteher sind unter anderem: Eröffnung und Beendigung der →Wahlhandlung, Leitung der Stimmabgabe, Meldung des im →Wahlbezirk festgestellten →amtlichen Wahlergebnisses.
Wahlzeit
Alle Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland finden an einem Sonntag zwischen 8 und 18 Uhr statt.
Zweitstimme
Das Kreuz auf der rechten Hälfte des →Stimmzettels. Mit der Zweitstimme wählt man die →Landesliste einer →Partei. Sie wird darum auch Landesstimme oder Listenstimme genannt. Je nachdem, wie groß die Anzahl der Zweitstimmen war, die eine Partei mit ihrer Landesliste erringen konnte, stehen ihr eine mehr oder minder große Anzahl an Sitzen im Parlament zu. Bei Europawahlen gibt es keine Unterteilung in →Erst- und Zweitstimmen.
